© Kalle Kolodziej – stock.adobe.com
Durch die neue Energieeinsparverordnung, wurde der Energieausweis ab 1. Juli 2008 stufenweise nach Gebäudeart und Baualter verpflichtend eingeführt.
Einen Energieausweis muß vorlegen
Die Energiekosten steigen.Daran wird sich wohl auch in den nächsten Jahren nichts ändern. Sie können aber den Energieverbrauch Ihres Hauses ändern. Oftmals reicht es nicht aus nur ein Teil des Hauses (wie Heizung oder Fenster) zu erneuern um effizient Heizkosten zu sparen.
Wir als Ingenieurbüro sind in der Lage alle Maßnahmen (wie u.a. Fassadendämmung,Dämmung des Daches)
zu erkennen, vorzuschlagen und in einem von uns erstellten Energieausweis zu dokumentieren.
Eine fachkundige Beratung vor Ort ist dafür für uns eine Selbstverständlichkeit.
Es wird immer wieder die Frage nach dem "Muß ich einen Energieausweis machen lassen" gestellt.
Dies ist ganz klar in der EnEV 2007 und im Energieeinsparungsgesetz geregelt:
EnEV 2007 § 27
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
2. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet
oder
5. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder
2. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt.
dazu der Verweis auf das Energieeinsparungsgesetz § 8
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
1. nach § 1 Abs.2 Satz 1,§2 Abs.2 auch in Verbindung mit Abs.3, § 3 Abs.2 oder § 4
2. nach § 5a Satz 1 oder
3. nach § 7 Abs. 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro geahndet werden.